Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vereins

(1) Ziel und Aufgabe des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung derPartnerschaft zwischen den beiden Städten sowie deren Bürgern und Institutionen auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
(2) Die Förderung soll insbesondere geschehen:
a) durch Erweiterung der kulturellen Zusammenarbeit beider Städte
b) durch Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Besuchen von Bürgern aus Smolensk in Hagen und in der BRD, von Vereinen und Institutionen der Partnerstädte
c) durch Verstärkung der Kontakte zwischen den Bürgern der Partnerstädte
d) durch Austausch von Schülern, Jugendlichen und Studenten
e) durch humanitäre Hilfe
f) durch Veranstaltungen verschiedener Art, z.B. Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Workshops und Sportveranstaltungen
(3) Der Verein bemüht sich zu diesem Zweck, mit der Stadt Hagen und der Stadt Smolensk sowie allen Interessierten Institutionen und Vereinen zusammen zu arbeiten.
(4) Der Verein ist unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 14 Jahre und jede juristische Person werden.
(2) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Verein zu richten. Über sie entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann Widerspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen durch Auflösung)
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag (Mindestbeitrag), dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(7) Der Beitrag ist jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl von 2 Kassenprüfern
e) jede Änderung der Satzung
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge
h) Auflösung des Vereins
(2) Jährlich findet im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Mitglieder sind 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, können ihr Stimmrecht nur durch eine Person ausüben. Diese Person ist dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich zu benennen.
(7) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 natürlichen Personen und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt unter Bestimmung der Funktionen. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, wobei im Einzelfall jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder unterschriftsbefugt sind. Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind und Personen unter 18 Jahren, können kein Vorstandsmitglied werden. 
(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ein. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen des Vorstands leitet der Vorsitzende.
(5) Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 9 Kassenprüfer
(1) Die beiden Kassenprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand rechtzeitig vorzulegen.

§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen. Sie werden nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Eine Änderung des § 11 Abs.2 ist nicht zulässig.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss 4 Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 5 zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke an die Stadt Hagen zur Verwendung für die Zwecke der Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk im Rahmen des § 2 dieser Satzung.

§ 12 Überleitung
(1) Sollte von der Stadt Hagen oder einer anderen Initiative ein Verein zur Förderung aller Städtepartnerschaften der Stadt Hagen gegründet werden, so kann der „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk e.V.“ als eigene Abteilung in einen sogenannten Dachverein übergeleitet werden. Dies ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung vertretenen Stimmen zu beschließen.