Satzung
Satzung des Vereins zur Förderung der Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk e.V. § 1 Name und Sitz
(1) Nach der Eintragung führt der Verein den Namen
„Verein zur Förderung der
Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.
§ 2 Ziel und Aufgabe des Vereins
(1) Ziel und Aufgabe des Vereins ist die ideelle und
finanzielle Förderung derPartnerschaft zwischen den beiden
Städten sowie deren Bürgern und Institutionen auf
allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
(2) Die Förderung soll insbesondere geschehen:
a) durch Erweiterung der kulturellen Zusammenarbeit beider
Städte
b) durch Unterstützung bei der Organisation und
Durchführung von Besuchen von Bürgern aus Smolensk in
Hagen und in der BRD, von Vereinen und Institutionen der
Partnerstädte
c) durch Verstärkung der Kontakte zwischen den
Bürgern der Partnerstädte
d) durch Austausch von Schülern, Jugendlichen und Studenten
e) durch humanitäre Hilfe
f) durch Veranstaltungen verschiedener Art, z.B. Ausstellungen,
Konzerte, Theateraufführungen, Workshops und
Sportveranstaltungen
(3) Der Verein bemüht sich zu diesem Zweck, mit der Stadt
Hagen und der Stadt Smolensk sowie allen Interessierten Institutionen
und Vereinen zusammen zu arbeiten.
(4) Der Verein ist unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
über 14 Jahre und jede juristische Person werden.
(2) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Verein zu
richten. Über sie entscheidet der Vorstand. Gegen die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann Widerspruch erhoben werden,
über den die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit
entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen durch
Auflösung)
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich und muss mit einer Kündigungsfrist von 3
Monaten schriftlich erklärt werden.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch
sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt
hat, insbesondere länger als ein Jahr mit dem Beitrag im
Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur
Stellungnahme aufzufordern. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag (Mindestbeitrag),
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(7) Der Beitrag ist jährlich im 1. Quartal des
Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl von 2 Kassenprüfern
e) jede Änderung der Satzung
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge
h) Auflösung des Vereins
(2) Jährlich findet im 1. Quartal eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1
Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und
begründet sein.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert. Die Mitglieder sind 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom
Vorstand innerhalb von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
beschließt über Anträge mit einfacher
Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine
Stimme. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind,
können ihr Stimmrecht nur durch eine Person ausüben.
Diese Person ist dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich zu benennen.
(7) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter geleitet. Über Beschlüsse
und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind
vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung
bekannt zu machen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5
natürlichen Personen und zwar dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag
der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt unter
Bestimmung der Funktionen. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl
der übrigen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang
zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister,
wobei im Einzelfall jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder
unterschriftsbefugt sind. Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind
und Personen unter 18 Jahren, können kein Vorstandsmitglied
werden.
(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der
Tagesordnung nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern ein. Zur Beschlussfähigkeit des
Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen des Vorstands leitet der Vorsitzende.
(5) Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden
protokolliert und sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die beiden Kassenprüfer haben die
Geschäftsführung des Vereins auf die
Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. Sie
dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die
Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in die Bücher
und Schriften des Vereins zu nehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand rechtzeitig vorzulegen.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen
beschlossen. Sie werden nach der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam. Vorschläge zur Satzungsänderung sind
spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die
stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Eine Änderung des
§ 11 Abs.2 ist nicht zulässig.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung
vertretenen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von
einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und
muss 4 Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein.
Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des §
5 zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke an
die Stadt Hagen zur Verwendung für die Zwecke der
Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk im Rahmen des § 2
dieser Satzung.
§ 12 Überleitung
(1) Sollte von der Stadt Hagen oder einer anderen Initiative ein Verein
zur Förderung aller Städtepartnerschaften der Stadt
Hagen gegründet werden, so kann der „Verein zur
Förderung der Städtepartnerschaft Hagen-Smolensk
e.V.“ als eigene Abteilung in einen sogenannten Dachverein
übergeleitet werden. Dies ist von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung vertretenen Stimmen
zu beschließen.